Klar, fehlerhafte Listings oder gar Account-Sperrungen aufgrund (vermeintlich) nicht eingehaltener Vorschriften sind das ganze Jahr über ärgerlich. Aber in Q4 können sie besonders schmerzhaft werden. Denn mit dem Weihnachtsgeschäft ist das vierte Quartal für viele Amazon-Händler entscheidend. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Vorbereitung, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Amazon erhöht FBA-Gebühren
Amazon führt auch in diesem Jahr einen Peak-Zuschlag für den Versand durch Amazon (Fulfillment by Amazon, kurz: FBA) ein. Dieser gilt vom 15. Oktober 2025 bis zum 14. Januar 2026 für den Versand in Deutschland sowie für ausgewählte Sendungen nach Großbritannien. Die Höhe des Zuschlags kann je nach Paketgröße und -gewicht variieren. Ausgenommen sind lediglich Artikel in Übergrößen sowie Niedrigpreisartikel.
Amazon begründet die Maßnahme mit der erhöhten Auslastung der gesamten FBA-Logistik während des Weihnachtsgeschäfts und gestiegenen Transport- und Betriebskosten. Für Händler bedeutet das, dass ihre Margen im wichtigsten Quartal zusätzlich unter Druck geraten.
Was Sie als Seller jetzt tun können:
- Planen Sie die höheren Gebühren frühzeitig ein: Mit der Gebührenvorschau verschaffen Sie sich einen Überblick über die Kosten für Ihren Lagerbestand. Den Bericht zur Gebührenvorschau finden Sie unter:
Berichte > Versand durch Amazon > Zahlungen > GebührenvorschauAllerdings: Bei diesen Angaben handelt es sich lediglich um Schätzungen, die auf den Grundgebühren (ohne Umsatzsteuer) beruhen. Die tatsächlichen Gebühren können davon abweichen. So sind Gebühren für optionale Dienstleistungen wie zum Beispiel Langzeitlagerung, Etikettierservice, die europäischen Versandnetzwerke (EFN) oder Multi-Channel-Versand (MCF) nicht darin enthalten. - Überprüfen Sie Ihre Margen über den Einnahmenrechner: Über den „Versand durch Amazon“-Einnahmenrechner lassen sich die Gebühren für mehrere Produkte gleichzeitig abrufen. Bei bevorstehenden Gebührenänderungen können Sie die aktuellen Gebühren mit den bevorstehenden Gebühren vergleichen. Dazu auf „Programm zum Vergleichen“ klicken und das gewünschte Programm auswählen. Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick und passen Sie Ihre Preise bei Bedarf an.
- Erwägen Sie alternative Fulfillment-Lösungen, zum Beispiel den Eigenversand
(Fulfillment by Merchant, kurz: FBM) oder die Zusammenarbeit mit externen Logistikpartnern. Diese können insbesondere bei schwereren Artikeln kostengünstiger sein als FBA.
Variantendesigns fallen weg (oder vielleicht auch nicht)
Die angekündigte Umstellung der Variantendesigns sorgt derzeit für jede Menge Unruhe. Denn was Amazon mit dem Aufräumen veralteter Variantendesigns begründet, bedeutet für Seller zusätzliche Arbeit. Produktfamilien, die bislang als gebündeltes Listing dargestellt wurden, zerfallen durch den Wegfall mehrerer Attribute nun zum Teil in Einzel-Listings. Während sich Seller Sorgen um ihre Listings machen, betont Amazon, dass allein irrelevante oder redundante Variantendesigns wegfielen, die ohnehin nicht gefragt seien.
Also viel Lärm um nichts? Könnte sein, aber Seller bleiben skeptisch. Zumal der Zeitpunkt denkbar unglücklich gewählt ist: Die Umstellung findet zwischen dem 2. September und dem 30. November statt – der ohnehin investivsten Phase des Jahres.
Was Sie als Seller jetzt tun können:
- Prüfen Sie Ihr Portfolio: Wo verwenden Sie Varianten? Welche Listings sind besonders betroffen? Eine aktuelle Excel-Tabelle mit den relevanten Produkttypen und Variantendesigns, die wegfallen sollen, finden Sie auf Seller Central: Liste hier abrufen
- Handeln Sie nicht vorschnell! Amazon scheint zurückzurudern. Prüfen Sie daher nur Ihre Varianten, aber löschen oder ändern Sie diese (noch) nicht. Falls Amazon eine Kehrtwende macht, haben Sie sich damit viel Arbeit gespart.
- Beobachten Sie die Conversion-Raten engmaschig, um frühzeitig gegensteuern zu können.
Umsatzsteuer & gesamtschuldnerische Haftung:
Risiken verstehen und vermeiden
In einer seiner kürzlich versendeten E-Mails verweist Amazon auf die „Deutsche gesamtschuldnerische Haftung“. Hinter der verwirrenden Nachricht (sicherlich wieder eine von Amazons holprigen Übersetzungen) steckt der Hinweis auf die Einhaltung der EU-weiten One-Stop-Shop-Regelung (OSS). Diese ermöglicht es Sellern, die Umsatzsteuer zentral über ein EU-Land (z. B. Deutschland) zu melden.
Achtung: Komplex wird es immer, wenn Ware in mehreren EU-Ländern über FBA (zwischen-)gelagert wird. Dann reicht OSS nicht aus und zusätzliche Umsatzsteuer-Registrierungen in den jeweiligen Ländern sind erforderlich, wie ich selbst erfahren durfte. Bei Versäumnissen haftet Amazon nämlich gemeinsam mit dem Händler (hier kommt die gesamtschuldnerische Haftung ins Spiel). Und bevor Amazon dieses Risiko eingeht, sperrt es lieber Ihren Account.
Was Sie als Seller jetzt tun können:
- Prüfen Sie Ihren OSS-Status in Seller Central und holen Sie die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gegebenenfalls nach. Informationen dazu finden Sie auf der Website des BZSt.
Wichtig: Die beim BZSt hinterlegten Daten müssen mit den Angaben in Seller Central 100% genau übereinstimmen. Bei Abweichungen, z. B. des offiziellen Firmennamens, erkennt Amazon die Registrierung in Seller Central nicht an. - Lagerung im Ausland? Beantragen Sie zusätzliche Umsatzsteuer-IDs für die betroffenen Länder.
- Halten Sie Ihre Dokumentation jederzeit vollständig und aktuell.

Weitere EU-Vorgaben im Blick behalten
Amazon fordert seine Seller immer wieder dazu auf, ihre Compliance im Blick zu behalten. Gerade in Q4 gilt es, (vermeintliche) Verstöße unbedingt zu vermeiden. Achten Sie besonders auf:
- General Product Safety Regulation (GPSR): Die EU-Produktsicherheitsverordnung ist seit Dezember 2024 verpflichtend. Seller müssen folgende Informationen hinterlegen:
– Herstellerkennzeichnung und Produktidentifikation
– Kontaktdaten des Herstellers
– Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die am Produkt, dessen Verpackung oder in seiner Begleitunterlage beigefügt sind. Weitere Tipps dazu haben wir übrigens in unserer Mini-Serie zu GPSR zusammengestellt. - DAC7: Die EU-Richtlinie DAC7 verpflichtet digitale Plattformbetreiber wie Amazon dazu, Einkünfte und steuerliche Basisdaten ihrer Seller (z. B. Name, Adresse, TIN, Umsatz oder Anzahl Transaktionen) zu sammeln, zu prüfen und jährlich an die EU-Steuerbehörden zu melden. Amazon fordert daher von seinen Händlern mit Sitz in der EU, die im Kalenderjahr über 30 Transaktionen oder mehr als 2.000 € Umsatz erzielen, verbindliche steuerliche Informationen (z. B. TIN, Firmenregisternummer, usw.).
- EU-Batterieverordnung: Die neue Verordnung ist seit August 2024 in Kraft. Um den darin verordneten Pflichten nachzukommen, fordert Amazon seit dem 18. August 2024 die Registrierung und Nennung einer verantwortlichen Person für betroffene Produkte. Ab August 2025 prüft Amazon dann die Einhaltung der Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Was das genau bedeutet und welche Batteriearten betroffen sind, können Sie auf Seller Central nachlesen.
- WEEE (Elektro- und Elektronikgerätegesetz): Die Richtlinie verpflichtet Hersteller und Händler von Elektro-/Elektronikgeräten in der EU zur Registrierung, Finanzierung von Rücknahme- und Recyclingsystemen sowie zur umweltgerechten Entsorgung („Extended Producer Responsibility“). Amazon-Seller in Deutschland dürfen nur Produkte mit gültiger WEEE-Registrierungsnummer verkaufen, andernfalls drohen nicht nur Listing-Sperrungen, sondern auch Bußgelder von bis zu 100.000 € sowie der Marktausschluss.
Hausaufgaben machen lohnt sich
Amazon macht es uns mal wieder nicht leicht. Aber mit einer guten Vorbereitung lassen sich Stolpersteine in Q4 vermeiden. Wer jetzt seine Hausaufgaben macht, schafft die Grundlage für ein erfolgreiches Weihnachtsgeschäft.
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